Auf Autobahnen muss abhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit ein Mindestabstand eingehalten werden, um Auffahrunfälle bei Bremsungen zu vermeiden. Als Basis für den notwendigen Mindestabstand gilt die gefahrene Geschwindigkeit. Dabei wird die Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit (halber Tachowert) als Grundlage für den Mindestabstand herangezogen und in Zehntelschritten eingeteilt. Ab einen Abstand von weniger als 5/10 des halben Tachowertes liegt bereits ein Abstandsverstoß vor. Dabei ist der Abstand zwischen der Fahrzeugfront des nachfahrenden Fahrzeuges und dem Fahrzeugheck des vorrausfahrenden Fahrzeuges zu betrachten. Abstandsunterschreitungen werden mit Videomessverfahren festgestellt.
Bei Brückenabstandsmessung handelt es sich um ein Videomessverfahren, bei denen sich gefahrene Geschwindigkeiten und Abstandsunterschreitungen feststellen lassen. Hierzu wird die Videokamera des Messsystems über der Fahrbahn, meistens eine Brücke, aufgestellt. Fahrzeuge werden beim Durchfahren des Messbereiches aufgezeichnet. Bei der Feststellung eines Verstoßes wird mithilfe einer weiteren Kamera ein weiteres Video zur Fahreridentifikation gefertigt. Mit Brückenabstandsmessverfahren können sowohl Geschwindigkeits- als auch Abstandsverstöße festgestellt werden.
Bei den Messgeräten VKS 3.0 und VKS 4.5 handelt es sich um Videomessverfahren, die nach dem gleichen Prinzip arbeiten. Der überwachte Fahrbahnbereich wird bei der Einrichtung eine Messstelle vermessen und mit entsprechenden Markierungen versehen. Die Markierungen dienen der Auswerteeinheit des Messystems als Referenzpunkte für eine photogrammetrische Auswertung. In dem ausgezeichneten Videobild wird eine Zeit eingeblendet. Durchfährt ein oder mehrere Fahrzeuge den Messbereich, führt das Messsystem eine Vorprüfung der gefahrenen Geschwindigkeiten und der Abstände durch. Bei einem Verdacht eines Verstoßes wird die Videoaufnahme zur späteren Auswertung gespeichert. Die Auswertung erfolgt von einen Messbeamten, der mithilfe einer Auswertesoftware den aufgezeichneten Verstoß untersucht und bewertet.
Ein Abstandsverstoß ist gültig, wenn eine dauerhafte Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes festgestellt werden kann. Dabei darf die Abstandsunterschreitung nicht kurzfristig sein, weil das vorrausfahrende Fahrzeug z.B. plötzlich abgebremst hat. Auch muss sichergestellt werden, dass die Abstandsunterschreitung nicht durch ein Fahrzeug verursacht worden ist, was vor Erreichen des Messbereiches die Spur gewechselt hat. Die Verkehrssituation, die zum Verstoß geführt hat, muss nachweislich unbeeinflusst gewesen sein.
Das Videomaterial kann mit photogrammetrischen Auswertemöglichkeiten untersucht werden. Dabei wird der Geschwindigkeits- und Abstandsverlauf innerhalb des Messbereiches auf ungewöhnliche Fahrsituationen überprüft. Dabei kann ebenso die durchgeführte Auswertung des Messbeamten geprüft werden. Beispielsweise muss ein ausreichend lange Wegstrecke untersucht werden und die Länge der gemessenen Fahrzeuge muss für eine Abstandsbewertung entsprechend berücksichtig werden. Auch ist es zu prüfen, ob die Aufnahmekamera korrekt aufgestellt worden ist. Sofern diese nicht gemäß den Vorgaben aufgestellt wurde, liefert die Messung falsche Ergebnisse.
Anhand des sogenannten SMEAR Effektes soll nach Herstellerangaben eine Überprüfung der gefahrenen Geschwindigkeit unabhängig von dem angezeigten Messwert oder der Positionsdaten möglich sein. Der SMEAR Effekt tritt bei den verwendeten CCD-Kameras auf und führt auf dem Messbild zu sichtbaren Lichtlinien, die von Lichtquellen ausgehen (beispielsweise der Scheinwerfer). Bei ruhenden Objekten verlaufen die SMEAR Linien vertikal. Bei Objekten in Bewegung liegen die SMEAR Linien Geschwindigkeitsabhängig schräg. Aus dem Schrägungswinkel lassen sich Rückschlüsse auf die gefahrene Geschwindigkeit ziehen.
Die Zuordnung eines Messwertes kann anhand einer photogrammetrischen Auswertung der Fahrzeuglage im Bezug zur Auswertehilfe überprüft werden. Dadurch kann die erwartete Fotoposition des Fahrzeuges mit der tatsächlichen Fotoposition verglichen und Abweichungen festgestellt werden.
Das Messgerät muss gültig geeicht sein.
Der Messplatz muss entsprechend den Vorgaben vermessen und eingerichtet worden sein.
Die Aufnahmekameras müssen gemäß den Vorgaben aufgestellt worden sein.
Die Verkehrssituation, die zum Verstoß geführt hat, muss unbeeinflusst von fremden Einflüssen gewesen sein.
Der Verstoß darf nicht nur vorübergehend sein.
Das Messpersonal muss auf entsprechendes Messgerät geschult sein.
Bei der Aufstellung der Kamera ist darauf zu achten, ob es sich um einen 2D- oder 3D Messplatz handelt. Es gelten schärfere Aufstellkriterien bei einem 3D Messplatz. Bei amtlichen Auswertungen wird erfahrungsgemäß nur ein langer Abschnitt betrachtet. Geschwindigkeits- und Abstandsveränderungen in kürzeren Abschnitten sind so nicht sichtbar. Die Situation vor Erreichen des Messbereiches muss anhand des Messvideos geprüft werden. Spurwechselnde Fahrzeuge können sonst unerkannt zu einem kurzfristigen Verstoß führen.